Satzung

Satzung des Sportvereins "Schwarz-Weiß" Stotzheim 1920

§1

  1. Der Verein führt den Namen Sportverein "Schwarz-Weiß" 1920.
  2. Nach Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht erhält er den Zusatz "e. V.".
  3. Das Vereinsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12. (Jahr ist Geschäftsjahr).
  4. Die Farben des Vereins sind: Schwarz-Weiß
  5. Der Verein wurde im Jahre 1920 gegründet.
  6. Der Verein ist berechtigt, bei nationalen und internationalen Sportfesten als Veranstalter aufzutreten.
  7. Der Verein ist Mitglied mehrerer sportlicher Fachverbände.

§2

  1. Der Verein mit Sitz in Euskirchen-Stotzheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Er bezweckt die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder durch planmäßige Pflege des Fußballsports und anderer Sportarten, unter Ausschluss aller politischen, rassischen und konfessionellen Bestrebungen.

§3

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

  1. Der Verein führt als Mitglieder:
    - ausübende (aktive)
    - unterstützende (inaktive)
    - Jugendliche im Alter von 4 bis zu 18 Jahren
    - Ehrenmitglieder
    Als Mitglieder werden unbescholtene Personen beiderlei Geschlechts aufgenommen.
  2. Die ausübenden und die unterstützenden Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
  3. Die jugendlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen der Mitglieder teilzunehmen. Sie zahlen einen geminderten Beitrag, haben jedoch in den Versammlungen der Erwachsenen kein Stimmrecht.
  4. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und erhalten die Ehrennadel des Vereins. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ausübenden und unterstützenden Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
  5. Mitglieder, welche dem Verein ununterbrochen 20 Jahre angehören, erhalten die silberne Ehrennadel des Vereins.
  6. Mitglieder, welche dem Verein ununterbrochen 40 Jahre angehören, erhalten die goldene Ehrennadel des Vereins.

§5

  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet einzig und allein der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages. Der Vorstand kann die Befürwortung des Antrages durch zwei andere Mitglieder verlangen.
  2. Über den Erfolg des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller Kenntnis zu geben. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Ablehnungsgründe besteht nicht.
  3. Nach erfolgter Aufnahme unterwirft sich das neue Mitglied den Satzungen.

§6

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch den Tod oder durch Ausschluss.
  2. Die Austrittserklärung ist nur zum 30.06. oder zum 31.12.eines Jahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zulässig. Verbindlich für die fristgerechte Kündigung ist ausschließlich das Datum, an dem die Austrittserklärung auf der Geschäftsstelle bzw. bei dem Geschäftsführer einläuft.
  3. Mit dem Zugehen der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte, bleibt dagegen Beitragsschuldner für die im Absatz 2 bezeichnete Zeitspanne.
  4. Bei der Abmeldung ist die Mitgliedskarte und etwaiges in den Händen des Austretenden befindliches Vereinseigentum zurückzugeben.

§7

  1. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen oder bestraft werden. Als Strafen können ausgesprochen werden a) Verweis und b) Wettkampfsperre. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung oder anderer Rechtsmittel ist ausgeschlossen. Der Ausschluss oder die Bestrafung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Eine allgemeine Veröffentlichung hat zu unterbleiben. Ehrenmitglieder können nur von der Jahreshauptversammlung mit Zustimmung von mindestens 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden. Eine Anrufung irgendwelcher Rechtsmittel ist ausgeschlossen.
  2. Ausschließungs- und Bestrafungsgründe sind:
    a) gröblicher Verstoß gegen die Disziplin und Kameradschaft innerhalb des Vereins,
    b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
    c) unehrenhafte und grobe unsportliche Handlungen,
    d) Nichterfüllung der aus der Zugehörigkeit zum Verein sich ergebende Beitragspflicht (Nichtbezahlung von 6 Monatsbeitragszahlungen trotz schriftlicher Mahnung und Zielsetzung von 10 Tagen.)
    e) Grober Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

§8

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung für die Mitglieder gemäß §4 Absatz 1 a-c festgesetzt.
  2. Von der Vorschrift des §8 Abs. 1 kann auf begründeten Antrag durch den Vereinsvorstand entbunden werden. Dieser ist auch berechtigt, auf Antrag in begründeten Fällen, rückständige Zahlungen niederzuschlagen.
  3. Alle Mitglieder. mit Ausnahme der Ehrenmitglieder und der Jugendlichen, können zu Umlagen herangezogen werden. Über die Höhe der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, soweit die sportlichen Belange des Vereins dies bedingen, den Anordnungen des Vereinsvorstandes Folge zu leisten. Der Vereinsvorstand übt Disziplinargewalt über die Mitglieder bei allen Verstößen gegen die Sportdisziplin aus, die nicht zur Ausschließung aus dem Verein führen. siehe §7 Abs. 1.
  5. Kein Mitglied darf für einen anderen Verein, der die gleichen Sportzweige betreibt, sportlich oder in der Verwaltung tätig sein, es sei denn mit schriftlicher Genehmigung des Vereinsvorstandes.
  6. Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb den Mitgliedern etwa entstehenden Schäden oder Sachverlusten. Falls sich ein Mitglied satzungswidrig verhält, haftet es dem Verein für entstehende Nachteile.

Als Gerichtsstand für alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber gilt Euskirchen.

§9

  1. Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in der Hand des Vereinsvorstandes.Er besteht aus:
    a) 1. Vorsitzender
    b) seinem Stellvertreter, dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Geschäftsführer
    d) dem 1. Kassierer und dem 2. Kassierer
    e) dem Sportwart
    f) dem Jugendwart und seinem Vertreter

    Der Vorstand kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben in den Vorstand berufen. Diese Berufung muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die 8 erstgenannten Mitglieder bilden den Vorstand im Sinne des Vereinsrechts. Die Vertretung des Vereins im Sinne des §26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer. Der Vereinsvorsitzende wird im Verhinderungsfalle in allen Obliegenheiten durch seinen Stellvertreter vertreten. Der Grund der Verhinderung braucht nicht dargetan zu werden.

  2. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung abberufen.
  3. Die weiteren Mitglieder (der Beirat), welche aber nicht Vorstandsmitglieder im Sinne des Gesetzes sind, werden ebenfalls durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Aufgaben werden von dem Vereinsvorstand in einer besonderen Ordnung bestimmt.
  4. Der Vereinsvorstand und seine Mitarbeiter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Entgelt aus. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben aber einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  5. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  6. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  7. Für die im Laufe des Geschäftsjahres ausscheidenden Mitarbeiter kann der Vorstand auf Vorschlag des Vorsitzenden Ersatz wählen. Diese Ersatzwahl ist der nachfolgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des gesetzlichen Vorstandes muss zur Tätigung der Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  8. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eine Ausschüttung von Gewinnanteilen oder sonstige Zuwendungen an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Kein Mitglied kann bei seinem Ausscheiden aus dem Verein Ansprüche an das Vereinsvermögen stellen.
  9. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger (insbesondere auch die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes), deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  10. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im  Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  11. Werden ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§10

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Wirtschaftsführung des Vereins laufend zu überwachen und an die Versammlung der Mitglieder zu berichten.

§11

  1. Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter beruft alljährlich innerhalb der ersten drei Monate, also bis spätesten Ende März eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, zu der diese spätestens eine Woche vorher unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen.Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    a) Geschäftsbericht des Vereinsvorsitzenden und seiner Mitarbeiter
    b) Entlastung der unter a) genannten Personen
    c) Etwa anfallende Wahl des Vereinsvorstandes
    d) Etwa anfallende Wahl des Beirats gemäß §9 Abs. 3
    e) Wahl der Kassenprüfer
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr gemäß §8 Abs. 1
    g) Verschiedenes

    Über die Form der Einberufung entscheidet der Vorstand. Sie erfolgt grundsätzlich durch schriftliche Einladung der Mitglieder. Sie kann aber auch durch Bekanntmachung in der Tageszeitung (Kölnische Rundschau und Kölner Stadt-Anzeiger), der Internet-Seite des Vereins oder durch Aushang in den Räumlichkeiten des Vereins erfolgen. Auch eine Einberufung durch Einladung auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) ist möglich. In diesem Fall sind Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, in anderer gemäß Satzung zulässiger Form einzuladen.

  2. Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung. Der Versammlungsleiter hat alle Befugnisse, die zur Aufrechterhaltung der parlamentarischen Ordnung erforderlich sind. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und einem von ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  3. Zur Beschlussfassung ist vorbehaltlich der Bestimmung des §12 Abs. 1, die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen können jedoch nur mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder, die am 1.1. (Stichtag) dem Verein angehören.
  4. Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Einberufung der ordentlichen Versammlung gelten.
  5. Der Vereinsvorsitzende muss eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder einberufen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
  6. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung.
  7. Satzungsänderungen bezüglich der Fußball-Jugend-Ordnung, können nur von der ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach §11 Abs. 3 beschlossen werden.

Der §7 der Jugend-Ordnung entfällt.

§12

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Versammlung der Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Euskirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 18.03.2016

Zur Zeit gültige Fassung Stand März 2016

1. Vorsitzender Heinrich Liebing

2. Vorsitzender Heinz-Bert Schumacher

Geschäftsführer Dieter Regh

1. Kassierer Helga Mavridis

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